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Krankentransport

Johann Haider, Leiter des Rettungsdienstes, Stellvertretender Kreisgeschäftsführer, BRK-Kreisverband Rottal-Inn

Ansprechpartner

Herr
Johann Haider
Stellv. Kreisgeschäftsführer
Leiter Rettungsdienst

Tel: 08561 2339-0
info@kvrottal-inn.brk.de

Bayerisches Rotes Kreuz
Kreisverband Rottal-Inn
Arno-Jacoby-Str. 7
84347 Pfarrkirchen

Die Aufgabe des qualifizierten Krankentransportes ist es, kranke und hilfsbedürftige Personen zu befördern, die keine sofortige Notfallversorgung benötigen und deren Transport planbar ist. Beim qualifizierten Krankentransport wird der Patient von einem Rettungssanitäter betreut, der den Gesundheitszustand des Patienten überwacht und bei einer Verschlechterung die erforderlichen Maßnahmen einleiten kann. Zu den Aufgaben des Krankentransportes gehören Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, Verlegungsfahrten von Klinik zu Klinik oder zu ambulanten Untersuchungen.

Krankentransport anfordern

Einen Krankentransport bestellen Sie – wie auch den Rettungsdienst – über die Notrufnummer 112

Schnell und sicher zur Behandlung

Die Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung erfolgt, bis auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den sogenannten Krankentransport-Richtlinien festgelegten besonderen Ausnahmefällen, nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Zu den besonderen Ausnahmefällen zählen beispielsweise Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung. Auch Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder den Pflegegrad 3,4 oder 5 nachweisen können. Bei Pflegegrad 3 muss die eingeschränkte Mobilität zusätzlich von einem Arzt dokumentiert werden.

Kosten

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.

Sie haben 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.